Satzung des V.u.V. e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »V.u.V. — Verband unabhängiger Finanzdienstleister und Versicherungsmakler«. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e. V.«

Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.

Das Geschäftsjahr endet zum 30. April eines Jahres.


§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist -überregional- die Information der Öffentlichkeit über Finanzdienstleistungsangebote, sowie die Förderung und Anerkennung des Berufsbildes des Finanzdienstleisters und Versicherungsmaklers. Der Verein bezweckt die Ausrichtung seiner Mitglieder an diesem Berufsbild.

Der Verein bezweckt die laufende Weiterbildung seiner Mitglieder, sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander.

Der Verein ist selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und sonstige Personenvereinigung werden, die sich verpflichtet, die vom Verein entwickelten Richtlinien einzuhalten. Die Mitgliedschaft steht ausschließlich Versicherungsmaklern und Finanzdienstleistern offen. Seine Klientel setzt sich aus Privat- und Geschäfskunden (Selbstständigen) zusammen. Makler, die überwiegend im Industriegeschäft arbeiten, können nicht Mitglied werden.

Vorraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Nachweis einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

Fördernde Mitglieder können auch sonstige Personen werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein, Eröffnung des Konkursverfahrens.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung egenüber dem vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.


§ 5 – Beitrag

Mit der Aufnahme in den Verein wird der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, vertretungsberechtigter Vorstand und Gesamtvorstand.


§ 7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

7.1 vertretungsberechtigtem Vorstand (§ 26 BGB)

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Geschäftsführer

d) Schriftführer

Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

7.2 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und 2 Beisitzern, sowie dem Repräsentantenvertreter.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht mit einer Person vereinigt werden.


§ 8 – Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte beschränkt (§ 26, Abs. 2, Satz 2, BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechten), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000,- (in Worten: Fünfhundert) Euro, die Zustimmung der Mitgleiderversammlung erforderlich ist.


§ 9 – Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.


§ 10 – Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.


§ 11 – Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitgliedern erforderlich. Jedes Mitglied, ausgenommen Fördermitglied, ist stimmberechtigt.


§ 12 – Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erscheinenen Mitglieder erforderlich


§ 13 – Beurkundung

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 14 – Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 12 der Satzung) aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 7 der Satzung).

Das Vereinsvermögen ist einer gemeinnützig anerkannten Organisation zuzuführen.

Verband unabhängiger Finanzdienstleiter und Versicherungsmakler — Sitz Heidelberg
E-Mail: info@vuv-hd.de — Adresse dieser Seite im WWW: vuv-hd.de/satzung.shtml
Aktueller Stand: 14.03.2015